Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht
(IPRG)

vom 18. Dezember 1987 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 95

6. Erb­ver­trä­ge und ge­gen­sei­ti­ge Ver­fü­gun­gen von To­des we­gen

 

1 Der Erb­ver­trag un­ter­steht dem Recht am Wohn­sitz des Erb­las­sers zur Zeit des Ver­trags­ab­schlus­ses.

2 Un­ter­stellt ein Erb­las­ser im Ver­trag den gan­zen Nach­lass sei­nem Hei­mat­recht, so tritt die­ses an die Stel­le des Wohn­sitz­rechts.

3 Ge­gen­sei­ti­ge Ver­fü­gun­gen von To­des we­gen müs­sen dem Wohn­sitz­recht je­des Ver­fü­gen­den oder dem von ih­nen ge­wähl­ten ge­mein­sa­men Hei­mat­recht ent­spre­chen.

4 Vor­be­hal­ten blei­ben die Be­stim­mun­gen die­ses Ge­set­zes über die Form und die Ver­fü­gungs­fä­hig­keit (Art. 93 und 94).

BGE

138 III 489 (5A_473/2011) from 29. Mai 2012
Regeste: Art. 19 und 95 IPRG; Erbvertragsstatut und ausländisches Erbvertragsverbot. Massgebend für den Erbvertrag ist das Recht am Wohnsitz des Erblassers bzw. der Verfügenden zur Zeit des Vertragsabschlusses und nicht im Zeitpunkt des Todes (E. 3). Im zu beurteilenden Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass das brasilianische Erbvertragsverbot zwingend anzuwenden ist und damit den nach schweizerischem Recht gültig abgeschlossenen Erbvertrag als nichtig erscheinen lässt (E. 4).

 

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