Federal Act
on Private International Law
(PILA)

of 18 December 1987 (Status as of 1 July 2022)


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Art. 124

b. Form

 

1 As to form, con­tracts are val­id if they meet the re­quire­ments set out in the law ap­plic­able to them or in the law of the place where they were con­cluded.

2 The form of a con­tract con­cluded between per­sons who are loc­ated in dif­fer­ent states is val­id if it meets the re­quire­ments set out in the law of one of those states.

3 The form of a con­tract is gov­erned ex­clus­ively by the law ap­plic­able to the con­tract it­self when, in or­der to pro­tect a party, such law re­quires com­pli­ance with a spe­cif­ic form, un­less that law al­lows the ap­plic­a­tion of an­oth­er law.

BGE

117 II 490 () from 25. September 1991
Regeste: Bürgschaft. Internationales Privatrecht. 1. Für die Frage des anwendbaren Rechts kommt es in erster Linie auf eine von den Parteien getroffene Rechtswahl an; beim Fehlen einer solchen untersteht die Bürgschaft dem Recht des Wohnsitzes des Bürgen (E. 2). 2. Bei der gemäss Art. 493 Abs. 1 OR verlangten Angabe des Höchstbetrages der Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst handelt es sich sowohl um eine Formvorschrift wie auch um eine materielle Voraussetzung der Gültigkeit einer Bürgschaft (E. 3).

118 II 514 () from 14. Dezember 1992
Regeste: Abtretung eines Erbanteils (Art. 635 Abs. 1 ZGB); anwendbares Recht. Grundsätzlich ist für die Gesamtheit des Nachlasses an das Erbstatut anzuknüpfen. Daraus folgt, dass die Erbteilung und damit auch die Abtretung eines Erbanteils sich nach dem Erbstatut zu richten haben. Das gilt auch für die Form des Abtretungsvertrages. Diese bestimmt sich daher nach dem Recht, das die Erbfolge als solche beherrscht, und nicht nach dem Recht des Abschlussortes des Vertrages.

136 III 142 (4A_394/2009) from 4. Dezember 2009
Regeste: Vollstreckung eines wegen Formmangels nichtigen Schenkungsversprechens. Unterscheidung zwischen einem Schenkungsversprechen und einer Handschenkung (E. 3.3). Ein wegen Formmangels nichtiges Schenkungsversprechen, das durch eine Vermögensübertragung erfüllt wurde, ist gemäss Art. 243 Abs. 3 OR als gültige Schenkung von Hand zu Hand zu beurteilen (E. 3.3 und 3.4).

 

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