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Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)
vom 18. Dezember 1987 (Stand am 1. September 2023)
Art. 116
II. Anwendbares Recht
1. Im Allgemeinen
a. Rechtswahl
1 Der Vertrag untersteht dem von den Parteien gewählten Recht.
2 Die Rechtswahl muss ausdrücklich sein oder sich eindeutig aus dem Vertrag oder aus den Umständen ergeben. Im Übrigen untersteht sie dem gewählten Recht.
3 Die Rechtswahl kann jederzeit getroffen oder geändert werden. Wird sie nach Vertragsabschluss getroffen oder geändert, so wirkt sie auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurück. Die Rechte Dritter sind vorbehalten.