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Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht
(IPRG)

vom 18. Dezember 1987 (Stand am 1. September 2023)

Art. 116

II. An­wend­ba­res Recht

1. Im All­ge­mei­nen

a. Rechts­wahl

 

1 Der Ver­trag un­ter­steht dem von den Par­tei­en ge­wähl­ten Recht.

2 Die Rechts­wahl muss aus­drück­lich sein oder sich ein­deu­tig aus dem Ver­trag oder aus den Um­stän­den er­ge­ben. Im Üb­ri­gen un­ter­steht sie dem ge­wähl­ten Recht.

3 Die Rechts­wahl kann je­der­zeit ge­trof­fen oder ge­än­dert wer­den. Wird sie nach Ver­trags­ab­schluss ge­trof­fen oder ge­än­dert, so wirkt sie auf den Zeit­punkt des Ver­trags­ab­schlus­ses zu­rück. Die Rech­te Drit­ter sind vor­be­hal­ten.