Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht
(IPRG)

vom 18. Dezember 1987 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 124

b. Form

 

1 Der Ver­trag ist form­gül­tig, wenn er dem auf den Ver­trag an­wend­ba­ren Recht oder dem Recht am Ab­schlus­sort ent­spricht.

2 Be­fin­den sich die Par­tei­en im Zeit­punkt des Ver­trags­ab­schlus­ses in ver­schie­de­nen Staa­ten, so ge­nügt es, wenn die Form dem Recht ei­nes die­ser Staa­ten ent­spricht.

3 Schreibt das auf den Ver­trag an­wend­ba­re Recht die Be­ach­tung ei­ner Form zum Schutz ei­ner Par­tei vor, so rich­tet sich die Form­gül­tig­keit aus­sch­liess­lich nach die­sem Recht, es sei denn, die­ses las­se die An­wen­dung ei­nes an­de­ren Rechts zu.

BGE

117 II 490 () from 25. September 1991
Regeste: Bürgschaft. Internationales Privatrecht. 1. Für die Frage des anwendbaren Rechts kommt es in erster Linie auf eine von den Parteien getroffene Rechtswahl an; beim Fehlen einer solchen untersteht die Bürgschaft dem Recht des Wohnsitzes des Bürgen (E. 2). 2. Bei der gemäss Art. 493 Abs. 1 OR verlangten Angabe des Höchstbetrages der Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst handelt es sich sowohl um eine Formvorschrift wie auch um eine materielle Voraussetzung der Gültigkeit einer Bürgschaft (E. 3).

118 II 514 () from 14. Dezember 1992
Regeste: Abtretung eines Erbanteils (Art. 635 Abs. 1 ZGB); anwendbares Recht. Grundsätzlich ist für die Gesamtheit des Nachlasses an das Erbstatut anzuknüpfen. Daraus folgt, dass die Erbteilung und damit auch die Abtretung eines Erbanteils sich nach dem Erbstatut zu richten haben. Das gilt auch für die Form des Abtretungsvertrages. Diese bestimmt sich daher nach dem Recht, das die Erbfolge als solche beherrscht, und nicht nach dem Recht des Abschlussortes des Vertrages.

136 III 142 (4A_394/2009) from 4. Dezember 2009
Regeste: Vollstreckung eines wegen Formmangels nichtigen Schenkungsversprechens. Unterscheidung zwischen einem Schenkungsversprechen und einer Handschenkung (E. 3.3). Ein wegen Formmangels nichtiges Schenkungsversprechen, das durch eine Vermögensübertragung erfüllt wurde, ist gemäss Art. 243 Abs. 3 OR als gültige Schenkung von Hand zu Hand zu beurteilen (E. 3.3 und 3.4).

 

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