Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht
(IPRG)

vom 18. Dezember 1987 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 133

b. Feh­len ei­ner Rechts­wahl

 

1 Ha­ben Schä­di­ger und Ge­schä­dig­ter ih­ren ge­wöhn­li­chen Auf­ent­halt im glei­chen Staat, so un­ter­ste­hen An­sprü­che aus un­er­laub­ter Hand­lung dem Recht die­ses Staa­tes.

2 Ha­ben Schä­di­ger und Ge­schä­dig­ter ih­ren ge­wöhn­li­chen Auf­ent­halt nicht im glei­chen Staat, so ist das Recht des Staa­tes an­zu­wen­den, in dem die un­er­laub­te Hand­lung be­gan­gen wor­den ist. Tritt der Er­folg nicht in dem Staat ein, in dem die un­er­laub­te Hand­lung be­gan­gen wor­den ist, so ist das Recht des Staa­tes an­zu­wen­den, in dem der Er­folg ein­tritt, wenn der Schä­di­ger mit dem Ein­tritt des Er­fol­ges in die­sem Staat rech­nen muss­te.

3 Wird durch ei­ne un­er­laub­te Hand­lung ein zwi­schen Schä­di­ger und Ge­schä­dig­tem be­ste­hen­des Rechts­ver­hält­nis ver­letzt, so un­ter­ste­hen An­sprü­che aus un­er­laub­ter Hand­lung, un­ge­ach­tet der Ab­sät­ze 1 und 2, dem Recht, dem das vor­be­ste­hen­de Rechts­ver­hält­nis un­ter­stellt ist.

BGE

125 III 103 () from 2. November 1998
Regeste: Internationale Zuständigkeit für Klagen aus unerlaubter Handlung; Handlungs- und Erfolgsort (Art. 133 Abs. 2 IPRG). Im Falle reiner Vermögensschädigungen fällt der Erfolgsort nicht zwingend mit dem Domizil des Geschädigten zusammen (E. 2). Lassen sich die konkret verletzten Vermögenswerte vom übrigen Vermögen abgrenzen und ist deren Standort zum Zeitpunkt der Schädigung feststellbar, gelangt das Recht an jenem Orte zur Anwendung (E. 3).

130 III 136 () from 21. November 2003
Regeste: Gerichtsbarkeits-Immunität: Zulässigkeit der Berufung, Begriff und Träger. Bei Verletzung bundesrechtlicher Normen über die Zuständigkeit, welche die Vorschriften über die Gerichtsbarkeits-Immunität ausländischer Staaten einschliessen, ist die Berufung zulässig (E. 1.1). Selbst wenn sie nicht zum Ordre public gehört, muss die Gerichtsbarkeits-Immunität als Eintretensfrage geprüft werden. Begriff der Gerichtsbarkeits-Immunität; Konzept der beschränkten Immunität. Kreis der Träger der Staatenimmunität (E. 2.1). Zivilrechtliche Haftungsklage, welche infolge einer Auslieferungshaft erhoben wird und sich gegen eine ausländische Untersuchungsrichterin richtet, welche den internationalen Haftbefehl erteilt hat (E. 2.2).

133 III 323 () from 18. April 2007
Regeste: a Internationales Privatrecht; Gesetzeskollision; Anknüpfung der in Geldwäscherei bestehenden unerlaubten Handlung (Art. 132 und 133 IPRG). Mangels Rechtswahl zugunsten der lex fori (Art. 132 IPRG) beurteilen sich Ansprüche gegen eine Bank aus unerlaubter Handlung, bestehend in angeblicher Geldwäscherei, wenn der Schädiger und der Geschädigte ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im gleichen Staat haben, nach dem Recht des Staates, in dem die Vermögensinteressen berührt sind, d.h. des Staates, wo die Bank, an welche die aus einem Verbrechen herrührenden Gelder geflossen sind, ihren Sitz hat (E. 2).

136 III 23 (4A_106/2009) from 1. Oktober 2009
Regeste: a Art. 10 Abs. 2 lit. c und Art. 9 Abs. 1 und 2 UWG; Art. 18 und 136 IPRG; Klagerecht des Bundes zum Schutz des guten Rufs der Schweiz im Ausland; Anwendbarkeit von schweizerischem Recht. Das Klagerecht des Bundes nach Art. 10 Abs. 2 lit. c UWG und die Spezialbestimmungen des UWG, auf die Art. 9 UWG verweist, stellen bei Erhebung einer Klage durch den Bund eine "loi d'application immédiate" im Sinn von Art. 18 IPRG dar, die im öffentlichen Interesse eine unbedingte Anwendung verlangt, unabhängig von anderslautenden Verweisen in den Spezialnormen des IPRG (E. 5 und 6).

141 III 513 (5A_963/2014) from 9. November 2015
Regeste: a Art. 28 Abs. 1 ZGB; Mitwirken, hier durch Unterlassen. Ein Mitwirken an der Verletzung setzt ein Verhalten des Urhebers selbst voraus. Eine Haftung für fremdes Verhalten lässt sich aus Art. 28 Abs. 1 ZGB nicht herleiten. Im Mitwirken kommt das Tatbestandsmerkmal der Kausalität zwischen unerlaubtem Verhalten und Persönlichkeitsverletzung zum Ausdruck. Ein Mitwirken durch passives Verhalten setzt die Verletzung einer Pflicht zum Handeln voraus. Eine ungenutzte Möglichkeit zu handeln genügt nicht (E. 5.3).

 

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