Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht
(IPRG)

vom 18. Dezember 1987 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 137

d. Wett­be­werbs­be­hin­de­rung

 

1 An­sprü­che aus Wett­be­werbs­be­hin­de­rung un­ter­ste­hen dem Recht des Staa­tes, auf des­sen Markt der Ge­schä­dig­te von der Be­hin­de­rung un­mit­tel­bar be­trof­fen ist.

2 Un­ter­ste­hen An­sprü­che aus Wett­be­werbs­be­hin­de­rung aus­län­di­schem Recht, so kön­nen in der Schweiz kei­ne wei­ter­ge­hen­den Leis­tun­gen zu­ge­spro­chen wer­den als nach schwei­ze­ri­schem Recht für ei­ne un­zu­läs­si­ge Wett­be­werbs­be­hin­de­rung zu­zu­spre­chen wä­ren.

BGE

144 III 175 (4A_417/2017) from 14. März 2018
Regeste: Feststellungsinteresse bei einer negativen Feststellungsklage im Geltungsbereich des Lugano-Übereinkommens (LugÜ). Das Rechtsschutzinteresse wird im LugÜ nicht geregelt, es bestimmt sich nach Landesrecht (E. 3). Als Prozessvoraussetzung ist das Feststellungsinteresse dem Prozessrecht zuzuordnen und untersteht der lex fori (E. 4). Offenlassung, ob das effet-utile-Prinzip ausserhalb des Regelungsbereichs des LugÜ bei der Auslegung nationalen Rechts zu berücksichtigen ist (E. 5.1). Im internationalen Verhältnis ist das Interesse des Feststellungsklägers, bei bevorstehendem Gerichtsverfahren einen ihm genehmen Gerichtsstand zu sichern, als genügendes Rechtsschutzinteresse zu qualifizieren (E. 5.2-5.4).

 

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