1 Ansprüche aus nuklearen Ereignissen unterstehen schweizerischem Recht.
2 Ist die Kernanlage des haftpflichtigen Inhabers in einem Vertragsstaat des Pariser Übereinkommens83 gelegen, so bestimmt sich nach dem Recht dieses Vertragsstaates:
a.
ob sich die Ersatzpflicht des Inhabers für nukleare Schäden über den in Artikel 2 Absatz (b) des Übereinkommens genannten Anwendungsbereich hinaus erstreckt;
b.
ob und inwieweit ein nuklearer Schaden in den Fällen von Artikel 9 des Übereinkommens ersetzt wird.
3 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar auf den Inhaber einer Kernanlage, die nicht in einem Vertragsstaat des Pariser Übereinkommens gelegen ist, sofern dieser Staat der Schweiz gegenüber eine mindestens gleichwertige Regelung vorsieht.
82 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Kernenergiehaftpflichtgesetzes vom 13. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2022, veröffentlicht am 27. Jan. 2022 (AS 2022 43; BBl 2007 5397).