Bundesgesetz
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Art. 143
I. Mehrheit von Schuldnern 1. Ansprüche gegen mehrere Schuldner Hat der Gläubiger Ansprüche gegen mehrere Schuldner, so unterstehen die Rechtsfolgen daraus dem Recht, dem das Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem in Anspruch genommenen Schuldner unterstellt ist. |