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Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)
vom 18. Dezember 1987 (Stand am 1. September 2023)
Art. 152
2. Haftung für ausländische Gesellschaften
Für Klagen gegen die nach Artikel 159 haftenden Personen oder gegen die ausländische Gesellschaft, für die sie handeln, sind zuständig:
a.
die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen am gewöhnlichen Aufenthalt des Beklagten, oder
b.
die schweizerischen Gerichte am Ort, an dem die Gesellschaft tatsächlich verwaltet wird.