Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht
(IPRG)

vom 18. Dezember 1987 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 160

V. Zweignie­der­las­sung aus­län­di­scher Ge­sell­schaf­ten in der Schweiz

 

1 Ei­ne Ge­sell­schaft mit Sitz im Aus­land kann in der Schweiz ei­ne Zweignie­der­las­sung ha­ben. Die­se un­ter­steht schwei­ze­ri­schem Recht.

2 Die Ver­tre­tungs­macht ei­ner sol­chen Zweignie­der­las­sung rich­tet sich nach schwei­ze­ri­schem Recht. Min­des­tens ei­ne zur Ver­tre­tung be­fug­te Per­son muss in der Schweiz Wohn­sitz ha­ben und im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen sein.

3 Der Bun­des­rat er­lässt die nä­he­ren Vor­schrif­ten über die Pflicht zur Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter.

BGE

130 III 58 () from 28. November 2003
Regeste: Art. 38 und 48 HRegV; Eintrag im Handelsregister; Schweizer Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens; Geschäftsbezeichnung und Enseigne. Beschwerde gegen den Entscheid des EHRA betreffend Bestätigung der Nichtgenehmigung eines Eintrags in das Handelsregister (E. 3). Der Registereintrag der Geschäftsbezeichnung und der Enseigne einer Schweizer Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens muss die zwingenden Vorschriften des schweizerischen öffentlichen Rechts bezüglich des Handelsregisters einhalten (E. 5.1). Merkmale der Geschäftsbezeichnung und der Enseigne im Sinne von Art. 48 HRegV (E. 5.2). Tragweite des Verbotes unwahrer und täuschender Eintragungen gemäss Art. 38 Abs. 1 HRegV in Bezug auf Geschäftsbezeichnung und Enseigne (E. 5.2). Prüfung der Täuschungsgefahr, die für das durchschnittliche Schweizer Publikum aus der Verwendung der Bezeichnung "Schweiz" in der Geschäftsbezeichnung und der Enseigne der Schweizer Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens entsteht. Durch die Nichtgenehmigung des verlangten Eintrags hat das EHRA sein Ermessen nicht missbraucht (E. 6).

 

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