Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht
(IPRG)

vom 18. Dezember 1987 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 183

2. Vor­sorg­li­che und si­chern­de Mass­nah­men

 

1 Ha­ben die Par­tei­en nichts an­de­res ver­ein­bart, so kann das Schieds­ge­richt auf An­trag ei­ner Par­tei vor­sorg­li­che oder si­chern­de Mass­nah­men an­ord­nen.

2 Un­ter­zieht sich die be­trof­fe­ne Par­tei nicht frei­wil­lig der an­ge­ord­ne­ten Mass­nah­me, so kann das Schieds­ge­richt oder ei­ne Par­tei das staat­li­che Ge­richt um Mit­wir­kung er­su­chen; die­ses wen­det sein ei­ge­nes Recht an.150

3 Das Schieds­ge­richt oder das staat­li­che Ge­richt151 kön­nen die An­ord­nung vor­sorg­li­cher oder si­chern­der Mass­nah­men von der Leis­tung an­ge­mes­se­ner Si­cher­hei­ten ab­hän­gig ma­chen.

150 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. 1 des BG vom 19. Ju­ni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163).

151 Aus­druck ge­mä­ss Ziff. 1 des BG vom 19. Ju­ni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163). Die Änd. wur­de im gan­zen Text be­rück­sich­tigt.

BGE

138 III 304 (4A_589/2011) from 5. April 2012
Regeste: a Ist das auf einen Vertrag (Abgrenzungsvereinbarung) gestützte gerichtliche Verbot an eine Partei, gegen Eintragungsgesuche einer bestimmten Marke Widerspruch zu erheben, bzw. der Befehl, bereits erhobene Widersprüche zurückzuziehen, ein Prozessführungsverbot ("anti-suit injunction")? Begriff der "anti-suit injunction" und Anwendungsfälle. Zur Zulässigkeit des Erlasses von Prozessführungsverboten durch schweizerische Gerichte (E. 5.3.1). Die vorliegend ausgesprochenen Befehle und Verbote zielen auf die Durchsetzung von materiellrechtlichen Unterlassungspflichten ab; damit wurde keine anti-suit injunction erlassen (E. 5.3.2). Dem Gericht, das für den Entscheid über Ansprüche aus der Abgrenzungsvereinbarung zuständig ist, steht der Erlass solcher Anordnungen zu (E. 5.4).

143 III 462 (4A_98/2017) from 20. Juli 2017
Regeste: Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Zuständigkeit des Schiedsgerichts (Art. 186 IPRG); mit Beschwerde in Zivilsachen anfechtbare Entscheide wegen Verletzung von Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG. Zusammenstellung der Entscheide, insbesondere der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts, die Anfechtungsobjekt einer Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG bilden können (E. 2.1 und 2.2) oder sogar umgehend angefochten werden müssen (E. 2.3). Vor Bundesgericht kann einzig der Entscheid - Zwischen- oder Endentscheid - direkt angefochten werden, der die Zuständigkeit des Schiedsgerichts endgültig regelt. Dies ist nicht der Fall bei einem Zwischenentscheid, bei dem das Schiedsgericht vorab einzelne oder mehrere von der beklagten Partei vorgebrachte Gründe zur Stützung der Unzuständigkeitseinrede definitiv verwirft unter Vorbehalt, einen oder mehrere verbleibende Gründe zusammen mit der Hauptsache zu behandeln (E. 3).

 

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