Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht
(IPRG)

vom 18. Dezember 1987 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 194

XII. Aus­län­di­sche Schiedss­prü­che

 

Für die An­er­ken­nung und Voll­stre­ckung aus­län­di­scher Schiedss­prü­che gilt das New Yor­ker Über­ein­kom­men vom 10. Ju­ni 1958172 über die An­er­ken­nung und Voll­stre­ckung aus­län­di­scher Schiedss­prü­che.

BGE

128 I 354 () from 31. Mai 2002
Regeste: Staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Staatsverträgen mit dem Ausland (Art. 84 Abs. 1 lit. c OG). Das für das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde geltende Novenverbot kommt auch bei der Beschwerde wegen Verletzung von Staatsverträgen mit dem Ausland zur Anwendung (Änderung der Rechtsprechung; E. 6).

135 III 136 (4A_403/2008) from 9. Dezember 2008
Regeste: Anerkennung eines in Frankreich ergangenen Schiedsspruchs in der Schweiz (Art. V Ziff. 1 lit. e des New Yorker Übereinkommens vom 10. Juni 1958). Allein die Tatsache, dass im Ursprungsstaat ein Rechtsmittel auf Aufhebung eines Schiedsspruchs, dessen Anerkennung in einem Drittstaat beantragt wird, gegeben ist oder erhoben wurde, ändert grundsätzlich nichts am verbindlichen ("binding") Charakter dieses Schiedsspruchs (E. 2). Die einstweilige Hemmung der Wirkungen eines Schiedsspruchs im Ursprungsstaat bildet nur dann einen Anfechtungsgrund im Sinne von Art. V Ziff. 1 lit. e des New Yorker Übereinkommens, wenn sie durch einen richterlichen Entscheid angeordnet wurde (E. 3).

138 III 520 (5A_754/2011) from 2. Juli 2012
Regeste: Art. IV Abs. 2 NYÜ; Erfordernis der Übersetzung des ausländischen Schiedsspruchs im Rahmen der Anerkennung und Vollstreckung. Die Formerfordernisse gemäss Art. IV NYÜ sind nicht streng zu handhaben und eine zu formalistische Anwendung dieser Bestimmung ist zu vermeiden. Nach heutigen Verhältnissen kann davon ausgegangen werden, dass die Gerichte bei Schiedssprüchen in englischer Sprache in der Regel nicht auf eine Übersetzung angewiesen sind (E. 4 und 5).

141 III 229 (4A_633/2014) from 29. Mai 2015
Regeste: Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG; verfahrensrechtlicher Ordre public, materielle Rechtskraft. Berücksichtigung der materiellen Rechtskraft eines ausländischen Schiedsentscheids durch ein schweizerisches Schiedsgericht unter dem Blickwinkel des verfahrensrechtlichen Ordre public (E. 3).

142 III 521 (4A_386/2015) from 7. September 2016
Regeste: a Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Verfahrenssprache vor Bundesgericht (Art. 42 Abs. 1 und 54 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 70 Abs. 1 BV). Auch wenn der angefochtene Schiedsentscheid auf Englisch abgefasst wurde, sind die Beschwerdeschrift und allfällige weitere Eingaben der Parteien in einer Amtssprache des Bundes zu verfassen. In einem solchen Fall führt das Bundesgericht das Instruktionsverfahren und ergeht sein Entscheid praxisgemäss in der Sprache der Beschwerde (E. 1).

144 III 360 (5A_375/2017) from 13. Juni 2018
Regeste: Art. 80 f., Art. 149a Abs. 1 SchKG; definitive Rechtsöffnung, Verjährung der im Verlustschein verurkundeten Forderung. Verjährungsfrist einer in einem ausländischen Schiedsurteil zugesprochenen Forderung, für welche ein Verlustschein ausgestellt wurde (E. 3).

144 III 411 (5A_942/2017) from 7. September 2018
Regeste: Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 und Art. 272 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG, Art. III und V des Übereinkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (NYÜ), Art. 9 BV; Arrest auf Vermögenswerte eines fremden Staates gestützt auf einen ausländischen Schiedsspruch; Glaubhaftmachung des Arrestgrundes; Erfordernis einer genügenden Binnenbeziehung. Zur Frage, ob sich der Arrestrichter willkürlich über Art. V NYÜ hinwegsetzt, wenn er die Vollstreckbarkeit des gegen die Republik Usbekistan ergangenen ausländischen Schiedsspruches mit der Begründung verneint, dass das Rechtsverhältnis, das der Arrestforderung zugrunde liegt, keine hinreichende Binnenbeziehung zur Schweiz aufweise (E. 6).

149 III 318 (5A_406/2022) from 17. März 2023
Regeste: Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG; Art. 54 f. des Übereinkommens vom 18. März 1965 zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten (nachfolgend: ICSID-Übereinkommen); Art. 9 BV; Gesuch um Arrestierung von Vermögenswerten eines fremden Staates gestützt auf einen Schiedsspruch des International Centre for Settlement of Investment Disputes (ICSID). Weshalb es willkürlich (Art. 9 BV) ist, die Zulässigkeit eines Arrestgesuchs, das sich auf einen Schiedsspruch des ICSID stützt (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG; Art. 54 f. ICSID-Übereinkommen), von einer förmlichen Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs abhängig zu machen (E. 3.2). Weshalb es demgegenüber nicht willkürlich (Art. 9 BV) ist, die Zulässigkeit eines solchen Arrestgesuchs an das Erfordernis zu knüpfen, dass das dem Schiedsspruch zugrunde liegende Rechtsverhältnis eine hinreichende Binnenbeziehung zur Schweiz aufweist (E. 3.3). Weshalb es schliesslich im konkreten Fall auch nicht willkürlich (Art. 9 BV) ist, den angeblichen schweizerischen Erfüllungsort der vom ICSID zugesprochenen Schadenersatzforderung als nicht glaubhaft gemacht zu erachten und die hinreichende Binnenbeziehung in der Folge zu verneinen (E. 3.4).

 

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