Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht
(IPRG)

vom 18. Dezember 1987 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 2

I. Im All­ge­mei­nen

 

Sieht die­ses Ge­setz kei­ne be­son­de­re Zu­stän­dig­keit vor, so sind die schwei­ze­ri­schen Ge­rich­te oder Be­hör­den am Wohn­sitz des Be­klag­ten zu­stän­dig.

BGE

124 III 176 () from 3. März 1998
Regeste: Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils; örtliche Zuständigkeit (Art. 64 Abs. 1 IPRG, Art. 59 IPRG und Art. 85 Abs. 1 und 2 IPRG; Art. 1 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen). Hat ein Minderjähriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, so ist der Richter des Aufenthaltsortes zur Ergänzung des ausländischen Scheidungsurteils in bezug auf den persönlichen Verkehr zwischen Eltern und Minderjährigem zuständig. Dies ist selbst dann der Fall, wenn das Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (MSA) für den Heimatstaat des Minderjährigen nicht gilt. Die internationale und örtliche Zuständigkeit zur Ergänzung eines ausländischen Urteils in bezug auf den Kinderunterhalt richtet sich ausschliesslich nach Art. 64 Abs. 1 bzw. Art. 59 IPRG (E. 2-6).

131 II 162 () from 28. Januar 2005
Regeste: Registrierung von Internationalized Domain Names (IDN); Art. 28 FMG und Art. 14a ff. AEFV. Zuteilung von Domain-Namen: Rechtsnatur des Verhältnisses zwischen Registerbetreiber und Internet-Benutzer; Übertragung der Domain-Namen durch Verfügung oder durch privatrechtlichen Vertrag (E. 2)?

131 III 76 () from 4. Oktober 2004
Regeste: a Art. 1 Abs. 1 GestG, Art. 1 Abs. 1 lit. a IPRG; Internationales Verhältnis. Hat eine der Parteien ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland, so liegt immer ein internationales Verhältnis vor (E. 2).

135 III 185 (4A_398/2008) from 18. Dezember 2008
Regeste: a Art. 2 LugÜ; räumlich-persönlicher Anwendungsbereich. Die Anwendung von Art. 2 LugÜ setzt den Wohnsitz des Beklagten in einem Vertragsstaat sowie ein weiteres internationales Element voraus; dieses ist gegeben, wenn der Kläger Wohnsitz im Ausland hat, selbst wenn der Wohnsitzstaat nicht Lugano-Staat ist (E. 3.3).

 

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