Bundesgesetz
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Art. 34
II. Rechtsfähigkeit 1 Die Rechtsfähigkeit untersteht schweizerischem Recht. 2 Beginn und Ende der Persönlichkeit unterstehen dem Recht des Rechtsverhältnisses, das die Rechtsfähigkeit voraussetzt. BGE
143 III 284 (5A_390/2016) from 17. Mai 2017
Regeste: Art. 32 IPRG; Eintragung einer ausländischen Entscheidung oder Urkunde über eine Geschlechtsumwandlung in die schweizerischen Zivilstandsregister. Die Geschlechtsumwandlung, die durch den Konsul eines ausländischen Staates in der Schweiz ausgesprochen wurde, kann in die schweizerischen Zivilstandsregister nicht eingetragen werden (E. 4 und 5). |