vom 18. Dezember 1987 (Stand am 1. September 2023)
2. Namensänderung
1 Für eine Namensänderung sind die schweizerischen Behörden am Wohnsitz des Gesuchstellers zuständig.
2 Ein Schweizer Bürger ohne Wohnsitz in der Schweiz kann bei der Behörde seines Heimatkantons eine Namensänderung verlangen.
3 Voraussetzungen und Wirkungen der Namensänderung unterstehen schweizerischem Recht.