1 Für Klagen auf Ungültigerklärung der Ehe sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz eines Ehegatten oder, wenn ein Wohnsitz in der Schweiz fehlt, am Eheschliessungsort oder am Heimatort eines Ehegatten zuständig.
2 Die Klage untersteht schweizerischem Recht.
3 Für vorsorgliche Massnahmen und Nebenfolgen gelten die Artikel 62–64 sinngemäss.
4 Ausländische Entscheidungen, welche die Ungültigkeit einer Ehe feststellen, werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat ergangen sind, in dem die Ehe geschlossen wurde. Ist die Klage durch einen Ehegatten eingereicht worden, gilt Artikel 65 sinngemäss.
29Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 7. Okt. 1994 (AS 1995 1126; BBl 1993 I 1169). Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangs‑ heiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).