Bundesgesetz
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Art. 99
II. Anwendbares Recht 1. Grundstücke 1 Dingliche Rechte an Grundstücken unterstehen dem Recht am Ort der gelegenen Sache. 2 Für Ansprüche aus Immissionen, die von einem Grundstück ausgehen, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über unerlaubte Handlungen (Art. 138). |