Federal Act
on Private International Law
(PILA)


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Art. 128

II. Ap­plic­able law

 

1 Claims for un­just en­rich­ment are gov­erned by the law which gov­erns the ex­ist­ing or as­sumed leg­al re­la­tion­ship on the basis of which the en­rich­ment oc­curred.

2 In the ab­sence of such a re­la­tion­ship, the claims are gov­erned by the law of the state in which the en­rich­ment oc­curred; the parties may agree to the ap­plic­a­tion of the law of the for­um.

BGE

121 III 109 () from 14. März 1995
Regeste: Art. 466 ff. OR; Widerruf einer Anweisung. Bereicherungsklage des Angewiesenen gegen den Anweisungsempfänger: anwendbares Recht (E. 2). Das Widerrufsrecht kann der Anweisende selbst dann ausüben, wenn die Voraussetzungen für einen Widerruf der Anweisung gegenüber dem Anweisungsempfänger nicht erfüllt sind (E. 3). Folgen für den gutgläubigen Anweisungsempfänger, wenn der Angewiesene einen Widerruf der Anweisung missachtet. Ansprüche des Angewiesenen gegen den Anweisenden (E. 4).

132 III 609 () from 14. Juli 2006
Regeste: a Internationales Privatrecht; Anknüpfung der Anweisung (Art. 117 IPRG). Bei der Anweisung ist, vorbehältlich einer Rechtswahl, die Leistung des Angewiesenen als charakteristisch zu betrachten, und zwar sowohl im Verhältnis zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen wie auch im Verhältnis zwischen dem Angewiesenen und dem Anweisungsempfänger (E. 4).

 

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