Federal Act
on Private International Law
(PILA)


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Art. 160

V. Branches of for­eign com­pan­ies in Switzer­land

 

1 A com­pany which has its seat abroad may have a branch in Switzer­land. The branch is gov­erned by Swiss law.

2 The power of rep­res­ent­a­tion of the branch is gov­erned by Swiss law. At least one of the per­sons au­thor­ised to rep­res­ent the branch must be dom­i­ciled in Switzer­land and re­gistered in the Swiss com­mer­cial re­gister.

3 The Fed­er­al Coun­cil ad­opts the im­ple­ment­ing reg­u­la­tions con­cern­ing man­dat­ory re­gis­tra­tion in the com­mer­cial re­gister.

BGE

130 III 58 () from 28. November 2003
Regeste: Art. 38 und 48 HRegV; Eintrag im Handelsregister; Schweizer Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens; Geschäftsbezeichnung und Enseigne. Beschwerde gegen den Entscheid des EHRA betreffend Bestätigung der Nichtgenehmigung eines Eintrags in das Handelsregister (E. 3). Der Registereintrag der Geschäftsbezeichnung und der Enseigne einer Schweizer Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens muss die zwingenden Vorschriften des schweizerischen öffentlichen Rechts bezüglich des Handelsregisters einhalten (E. 5.1). Merkmale der Geschäftsbezeichnung und der Enseigne im Sinne von Art. 48 HRegV (E. 5.2). Tragweite des Verbotes unwahrer und täuschender Eintragungen gemäss Art. 38 Abs. 1 HRegV in Bezug auf Geschäftsbezeichnung und Enseigne (E. 5.2). Prüfung der Täuschungsgefahr, die für das durchschnittliche Schweizer Publikum aus der Verwendung der Bezeichnung "Schweiz" in der Geschäftsbezeichnung und der Enseigne der Schweizer Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens entsteht. Durch die Nichtgenehmigung des verlangten Eintrags hat das EHRA sein Ermessen nicht missbraucht (E. 6).

 

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