Federal Act
on Private International Law
(PILA)


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Art. 178

III. Ar­bit­ra­tion agree­ment and ar­bit­ra­tion clause

 

1 The ar­bit­ra­tion agree­ment must be made in writ­ing or any oth­er means of com­mu­nic­a­tion al­low­ing it to be evid­enced by text.137

2 As re­gards its sub­stance, an ar­bit­ra­tion agree­ment is val­id if it con­forms either to the law chosen by the parties, to the law gov­ern­ing the sub­ject-mat­ter of the dis­pute, in par­tic­u­lar the law gov­ern­ing the main con­tract, or to Swiss law.

3 The valid­ity of an ar­bit­ra­tion agree­ment may not be con­tested on the grounds that the main con­tract is in­val­id or that the ar­bit­ra­tion agree­ment con­cerns a dis­pute which has not yet aris­en.

4 The pro­vi­sions of this Chapter ap­ply by ana­logy to an ar­bit­ra­tion clause in a uni­lat­er­al trans­ac­tion or in art­icles of as­so­ci­ation.138

137 Amended by No 1 of the FA of 19 June 2020, in force since 1 Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163).

138 In­ser­ted by No 1 of the FA of 19 June 2020, in force since 1 Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163).

BGE

148 III 436 (4A_69/2022) from 23. September 2022
Regeste: Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Revision eines Schiedsentscheids (Art. 190a IPRG); Tragweite eines Verzichts auf ein Rechtsmittel (Art. 192 IPRG). Die neuen gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Revision internationaler Schiedsentscheide, die am 1. Januar 2021 in Kraft getreten sind, gelten für nach diesem Datum beim Bundesgericht eingereichte Revisionsgesuche, selbst wenn der angefochtene Schiedsentscheid vor dem 1. Januar 2021 ergangen ist (E. 3). Gemäss Art. 192 Abs. 1 IPRG können die Parteien alle Rechtsmittel ausschliessen, die es ermöglichen, einen internationalen Schiedsentscheid beim Bundesgericht anzufechten, einschliesslich der Revision, vorbehalten bleibt der Fall von Art. 190a Abs. 1 lit. b IPRG. Ob eine Ausschlussklausel gemäss Art. 192 IRPG einzig als Verzicht auf die Beschwerde in Zivilsachen gilt oder ob sie sich auch auf die Revision bezieht, ist durch Auslegung zu ermitteln. Vorliegend umfasst die Verzichtsklausel auch den Auschluss der Revision, soweit diese auf dem in Art. 190a Abs. 1 lit. a IPRG vorgesehenen Grund beruht, dies angesichts des klaren Willens der Parteien, jeden Rechtsstreit den staatlichen Gerichten zu entziehen, auch wenn sie das Rechtsmittel der Revision in der besagten Klausel nicht explizit erwähnt haben (E. 4.3).

149 III 338 (4A_41/2023) from 12. Mai 2023
Regeste: Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG; Art. 189 und 190 Abs. 2 IPRG; internationale Schiedsgerichtsbarkeit; zulässiges Anfechtungsobjekt; bundesgerichtliche Überprüfung. Der Entscheid eines rabbinischen Schiedsgerichts ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt der Beschwerde in Zivilsachen (E. 2.1 und 2.2). Trotz Anfechtbarkeit eines Schiedsentscheids kann die bundesgerichtliche Überprüfung je nach gewählter Verfahrensordnung de facto ausgeschlossen sein (E. 3).

149 III 431 (4A_575/2022) from 7. August 2023
Regeste: a Art. 192 Abs. 1 Satz 1 IPRG; Verzicht auf Rechtsmittel; subjektive Tragweite der Schiedsklausel. Fällt die Prüfung der subjektiven Tragweite einer Schiedsklausel und damit der Zuständigkeit des Schiedsgerichts mit der Prüfung zusammen, ob ein in der Schiedsklausel vereinbarter Rechtsmittelverzicht der betreffenden Partei subjektiv entgegengehalten werden kann, ist die Anfechtung des schiedsgerichtlichen - die Zuständigkeit bejahenden - Entscheids beim Bundesgericht zulässig (E. 2.3).

149 III 478 (4A_559/2022) from 3. August 2023
Regeste: Art. 5 Abs. 1 IPRG; Art. 958e Abs. 2 OR; anwendbares Recht bei der Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung; Beweismass für den Nachweis der Gläubigerstellung. Enthält der Hauptvertrag sowohl eine Gerichtsstands- als auch eine Rechtswahlvereinbarung und haben die Parteien für die Gerichtsstandsvereinbarung keine abweichende Rechtswahl vereinbart, so ist die Gerichtsstandsvereinbarung nach dem auf den Hauptvertrag anwendbaren Recht auszulegen (E. 5.1.2). Die Gläubigerstellung gemäss Art. 958e Abs. 2 OR ist mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beweisen. Dies gilt auch für den Nachweis der Identität der als gesuchstellende Prozesspartei auftretenden juristischen Person mit der Gläubigerin (E. 6.3).

150 III 89 (4A_172/2023) from 11. Januar 2024
Regeste: a Art. 99 Abs. 1 BGG; Rechtsgutachten. Prozessuale Behandlung eines im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren neu eingereichten Rechtsgutachtens (E. 3.1).

150 III 147 (4A_148/2023) from 4. September 2023
Regeste: Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Zuständigkeit des Schiedsgerichts (Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG); Schiedsfähigkeit; Autonomie der Schiedsklausel; relativer Charakter der Urteilsfähigkeit. Die Schiedsfähigkeit ist eine Voraussetzung für die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung und damit auch für die Zuständigkeit der Schiedsrichter. Im objektiven Sinne bezieht sich der Begriff auf Angelegenheiten, die im Wege eines Schiedsverfahrens entschieden werden können (Schiedsfähigkeit ratione materiae). In seiner subjektiven Bedeutung (Schiedsfähigkeit ratione personae) bezieht er sich auf die Fähigkeit der Parteien, eine Schiedsvereinbarung zu schliessen (E. 7.2.1). Da die Urteilsfähigkeit ein relativer Begriff ist, der konkret in Bezug auf eine bestimmte Handlung nach ihrer Art und Bedeutung beurteilt werden muss (relativer Charakter der Urteilsfähigkeit), wirkt sich eine mögliche Nichtigkeit des Hauptvertrags aufgrund der Urteilsunfähigkeit einer Partei nicht zwingend auf die darin enthaltene Schiedsklausel aus. Es sind Fälle denkbar, in denen eine Person über die erforderliche Urteilsfähigkeit verfügt, um die Bedeutung und Tragweite einer solchen Klausel zu erfassen, nicht aber die des Hauptvertrags und umgekehrt (E. 7.6.1; Präzisierung der Rechtsprechung).

 

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