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Art. 190
IX. Finality, Action to set aside, Review 1. Action to set aside 1 The award is final from the time when it is communicated. 2 An arbitral award may be set aside only:
3 As regards preliminary awards, setting aside proceedings may only be initiated on the grounds of the above paragraphs 2(a) and 2(b); the time-limit runs from the communication of the award. 4 The deadline for filing the appeal amounts to 30 days from the award being communicated.163 162 Term in accordance with No 1 of the FA of 19 June 2020, in force since 1 Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163). 163 Inserted by No 1 of the FA of 19 June 2020, in force since 1 Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163). BGE
147 III 379 (4A_332/2020) from 1. April 2021
Regeste: Art. 190 Abs. 2 lit. a, d und e IPRG; Ausscheiden eines Schiedsrichters, Frage der Wiederholung von Prozesshandlungen. Die Rüge, das neu besetzte Schiedsgericht hätte aufgrund der Befangenheit des ausgeschiedenen Schiedsrichters bestimmte Prozesshandlungen wiederholen müssen, wird nicht von Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG erfasst (E. 2). Die Frage der Wiederholung von Verfahrensschritten ist vielmehr unter dem Blickwinkel des Gehörsanspruchs (E. 3) und des verfahrensrechtlichen Ordre public (E. 4) zu prüfen.
147 III 500 (4A_612/2020) from 18. Juni 2021
Regeste: Art. 75 und 77 BGG; Art. 191 IPRG; internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Ausschöpfung des schiedsgerichtlichen Instanzenzugs; Eintretensvoraussetzung. Auf die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht gegen einen internationalen Schiedsentscheid kann grundsätzlich erst eingetreten werden, nachdem die beschwerdeführende Partei die zur Verfügung stehenden schiedsgerichtlichen Rechtsmittel ausgeschöpft hat (E. 5.2).
147 III 586 (4A_166/2021) from 22. September 2021
Regeste: Art. 380 ZPO, Art. 29a BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 190 Abs. 2 lit. b und d IPRG; internationale Schiedsgerichtsbarkeit, unentgeltliche Rechtspflege, Rechtsweggarantie. Der Ausschluss der staatlich gewährten unentgeltlichen Rechtspflege im Schiedsverfahren hindert die Parteien bzw. die betroffene Schiedsinstitution nicht daran, andere Lösungen vorzusehen, um ein Schiedsverfahren trotz Mittellosigkeit einer Partei zu ermöglichen (E. 4.4.1). Der Beschwerdeführer, dem im Verfahren vor dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) Prozesskostenhilfe gewährt wurde, hat mit dem von ihm ausgewählten Pro bono-Anwalt das Schiedsverfahren vor dem TAS durchschritten, womit er Zugang zum vereinbarten Schiedsgericht hatte. Es bestand demnach kein Anlass, ihm trotz abgeschlossener Schiedsvereinbarung zur Wahrung der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK den Weg an ein staatliches Gericht zu ermöglichen (E. 4.4.2). Beurteilung der gewährten Prozesskostenhilfe (Rechtsvertretung durch einen Pro bono-Anwalt und fehlende Finanzierung von Sachverständigengutachten) unter dem Blickwinkel von Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG (E. 5.1 und 5.2).
148 III 330 (4A_398/2021) from 20. Mai 2022
Regeste: Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Investitionsabkommen; strategischer Wechsel der Staatsangehörigkeit; Abkommensmissbrauch; Unterscheidungskriterien. Begriff des Abkommensmissbrauchs und Überblick über die Möglichkeiten, diese Praxis einzuschränken (E. 5.2.1 und 5.2.2). Beurteilung der Lösungen von Schiedsgerichten und Lehre zur Abgrenzung zwischen legitimer Planung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit und Abkommensmissbrauch (E. 5.2.3). Bei einer Investitionsumstrukturierung im Hinblick auf einen bestimmten Rechtsstreit zu einem Zeitpunkt, an dem dieser für einen vernünftigen Investor in der gleichen Situation vorhersehbar war, wird die Missbräuchlichkeit vermutet. Der betroffene Investor hat jedoch die Möglichkeit, diese Vermutung zu widerlegen, indem er nachweist, dass eine solche Umstrukturierung in Wirklichkeit hauptsächlich aus anderen Gründen als der Inanspruchnahme des Schutzes durch ein Investitionsabkommen vorgenommen worden ist (E. 5.2.4). Frage offengelassen, ob die Einrede des Abkommensmissbrauchs die Zuständigkeit des Schiedsgerichts beeinflusst oder eine andere Eintretensvoraussetzung darstellt (E. 5.5).
148 III 436 (4A_69/2022) from 23. September 2022
Regeste: Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Revision eines Schiedsentscheids (Art. 190a IPRG); Tragweite eines Verzichts auf ein Rechtsmittel (Art. 192 IPRG). Die neuen gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Revision internationaler Schiedsentscheide, die am 1. Januar 2021 in Kraft getreten sind, gelten für nach diesem Datum beim Bundesgericht eingereichte Revisionsgesuche, selbst wenn der angefochtene Schiedsentscheid vor dem 1. Januar 2021 ergangen ist (E. 3). Gemäss Art. 192 Abs. 1 IPRG können die Parteien alle Rechtsmittel ausschliessen, die es ermöglichen, einen internationalen Schiedsentscheid beim Bundesgericht anzufechten, einschliesslich der Revision, vorbehalten bleibt der Fall von Art. 190a Abs. 1 lit. b IPRG. Ob eine Ausschlussklausel gemäss Art. 192 IRPG einzig als Verzicht auf die Beschwerde in Zivilsachen gilt oder ob sie sich auch auf die Revision bezieht, ist durch Auslegung zu ermitteln. Vorliegend umfasst die Verzichtsklausel auch den Auschluss der Revision, soweit diese auf dem in Art. 190a Abs. 1 lit. a IPRG vorgesehenen Grund beruht, dies angesichts des klaren Willens der Parteien, jeden Rechtsstreit den staatlichen Gerichten zu entziehen, auch wenn sie das Rechtsmittel der Revision in der besagten Klausel nicht explizit erwähnt haben (E. 4.3).
148 III 442 (5A_978/2021) from 31. August 2022
Regeste: Art. 77 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 369 Abs. 3 und 5 und Art. 392 ZPO; Binnenschiedsgerichtsbarkeit; Anfechtbarkeit eines Ablehnungsentscheids vor Bundesgericht. Zur Qualifikation eines Entscheids über Ablehnungsbegehren als Teil- oder Endschiedsspruch (Art. 392 lit. a ZPO), als Zwischenschiedsspruch (Art. 392 lit. b ZPO) oder als Ablehnungsentscheid einer von den Parteien bezeichneten Stelle (Art. 369 Abs. 3 ZPO), der nach Art. 369 Abs. 5 ZPO nicht separat angefochten werden kann (E. 2).
149 III 131 (4A_492/2021) from 24. August 2022
Regeste: Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; internationale Investitionsstreitigkeiten; vorläufige Anwendung eines völkerrechtlichen Vertrags; Zuständigkeit des Schiedsgerichts (Art. 26 und Art. 45 des Vertrags vom 17. Dezember 1994 über die Energiecharta [VEC]; Art. 25 und Art. 31 f. des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [VRK]; Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG). Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts bei der Rüge der Unzuständigkeit (E. 6.4.1). Grundsätze der Auslegung völkerrechtlicher Verträge (E. 6.4.2). Gültigkeit der im VEC vorgesehenen Schiedsvereinbarung (E. 6.4.3). Begriff der vorläufigen Anwendung eines völkerrechtlichen Vertrags vor seinem Inkrafttreten (E. 6.4.5). Umfang und Grenzen der vorläufigen Anwendung des VEC (E. 6.4.6-6.4.8).
149 III 338 (4A_41/2023) from 12. Mai 2023
Regeste: Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG; Art. 189 und 190 Abs. 2 IPRG; internationale Schiedsgerichtsbarkeit; zulässiges Anfechtungsobjekt; bundesgerichtliche Überprüfung. Der Entscheid eines rabbinischen Schiedsgerichts ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt der Beschwerde in Zivilsachen (E. 2.1 und 2.2). Trotz Anfechtbarkeit eines Schiedsentscheids kann die bundesgerichtliche Überprüfung je nach gewählter Verfahrensordnung de facto ausgeschlossen sein (E. 3).
149 III 431 (4A_575/2022) from 7. August 2023
Regeste: a Art. 192 Abs. 1 Satz 1 IPRG; Verzicht auf Rechtsmittel; subjektive Tragweite der Schiedsklausel. Fällt die Prüfung der subjektiven Tragweite einer Schiedsklausel und damit der Zuständigkeit des Schiedsgerichts mit der Prüfung zusammen, ob ein in der Schiedsklausel vereinbarter Rechtsmittelverzicht der betreffenden Partei subjektiv entgegengehalten werden kann, ist die Anfechtung des schiedsgerichtlichen - die Zuständigkeit bejahenden - Entscheids beim Bundesgericht zulässig (E. 2.3).
150 III 89 (4A_172/2023) from 11. Januar 2024
Regeste: a Art. 99 Abs. 1 BGG; Rechtsgutachten. Prozessuale Behandlung eines im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren neu eingereichten Rechtsgutachtens (E. 3.1).
150 III 238 (4A_603/2023) from 25. März 2024
Regeste: Art. 189a sowie Art. 190 Abs. 2 lit. d und e IPRG; Erläuterung und Berichtigung, verfahrensrechtlicher Ordre public, Gehörsanspruch. Erläuterung und Berichtigung von internationalen Schiedsentscheiden (E. 2). Nichteinhaltung der Frist von 30 Tagen ab Eröffnung des Schiedsentscheids gemäss Art. 189a Abs. 1 IPRG bedeutet keinen Verstoss gegen den formellen Ordre public (E. 3). Zu einem nicht offensichtlich unbegründeten oder unzulässigen Erläuterungsgesuch ist der Gegenpartei das rechtliche Gehör zu gewähren (E. 2.4). Verletzung im vorliegenden Fall (E. 4). |