Federal Act
on Private International Law
(PILA)


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Art. 89

4. Con­ser­vat­ory meas­ures

 

If the de­ceased had their last dom­i­cile abroad and leaves as­sets in Switzer­land, the Swiss au­thor­it­ies at the place where the as­sets are loc­ated shall take the meas­ures ne­ces­sary for their in­ter­im pro­tec­tion.

BGE

122 III 213 () from 14. Februar 1996
Regeste: Art. 68 Abs. 1 lit. d OG, Art. 598 Abs. 2 ZGB; vorsorgliche Massnahmen für eine im Ausland hängige Erbschaftsklage. Sicherungsmassnahmen im Sinne von Art. 598 Abs. 2 ZGB können nicht mit Berufung, jedoch mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden (E. 1). Anwendbarkeit des IPRG auf vorsorgliche Massnahmen, die vor seinem Inkrafttreten getroffen wurden (E. 2). Die Aufrechterhaltung von Sicherungsmassnahmen, die in der Schweiz im Zusammenhang mit der Anerkennung eines ausländischen Urteils betreffend eine Erbschaftsklage angeordnet wurden, ist gerechtfertigt, wenn die Erbansprüche des Gesuchstellers nicht von vornherein als unbegründet erscheinen. Zu diesem Zweck muss der schweizerische Richter nach dem anwendbaren fremden Recht die in der Schweiz bereits anerkannten ausländischen Entscheide und Urkunden dahin überprüfen, ob der Gesuchsteller nicht von der Erbschaft rechtsgültig ausgeschlossen wurde (E. 3 und 4).

 

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