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Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht
(IPRG)

Art. 114

3. Ver­trä­ge mit Kon­su­men­ten

 

1 Für die Kla­gen ei­nes Kon­su­men­ten aus ei­nem Ver­trag, der den Vor­aus­set­zun­gen von Ar­ti­kel 120 Ab­satz 1 ent­spricht, sind nach Wahl des Kon­su­men­ten die schwei­ze­ri­schen Ge­rich­te zu­stän­dig:

a.
am Wohn­sitz oder am ge­wöhn­li­chen Auf­ent­halt des Kon­su­men­ten, oder
b.
am Wohn­sitz des An­bie­ters oder, wenn ein sol­cher fehlt, an des­sen ge­wöhn­li­chem Auf­ent­halt.

2 Der Kon­su­ment kann nicht zum vor­aus auf den Ge­richts­stand an sei­nem Wohn­sitz oder an sei­nem ge­wöhn­li­chen Auf­ent­halt ver­zich­ten.