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Art. 118
2. Im Besonderen a. Kauf beweglicher körperlicher Sachen 1 Für den Kauf beweglicher körperlicher Sachen gilt das Haager Übereinkommen vom 15. Juni 1955100 betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht. 2 Artikel 120 ist vorbehalten. |