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Art. 138a109
ebis. Nukleare 1 Ansprüche aus nuklearen Ereignissen unterstehen schweizerischem Recht. 2 Ist die Kernanlage des haftpflichtigen Inhabers in einem Vertragsstaat des Pariser Übereinkommens110 gelegen, so bestimmt sich nach dem Recht dieses Vertragsstaates:
3 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar auf den Inhaber einer Kernanlage, die nicht in einem Vertragsstaat des Pariser Übereinkommens gelegen ist, sofern dieser Staat der Schweiz gegenüber eine mindestens gleichwertige Regelung vorsieht. 109 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Kernenergiehaftpflichtgesetzes vom 13. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2022, veröffentlicht am 27. Jan. 2022 (AS 2022 43; BBl 2007 5397). |