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Art. 14
II. Rück- und Weiterverweisung 1 Sieht das anwendbare Recht eine Rückverweisung auf das schweizerische Recht oder eine Weiterverweisung auf ein anderes ausländisches Recht vor, so ist sie zu beachten, wenn dieses Gesetz sie vorsieht. 2 In Fragen des Personen- oder Familienstandes ist die Rückverweisung auf das schweizerische Recht zu beachten. |