Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Art. 147
III. Währung 1 Was unter einer Währung zu verstehen ist, bestimmt das Recht des Staates, dessen Währung in Frage steht. 2 Die Wirkungen einer Währung auf die Höhe einer Schuld unterstehen dem Recht, das auf die Schuld anwendbar ist. 3 In welcher Währung zu zahlen ist, richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem die Zahlung zu erfolgen hat. |