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Art. 149c
III. Anwendbares Recht 1 Für das auf Trusts anwendbare Recht gilt das Haager Übereinkommen vom 1. Juli 1985117 über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung. 2 Das vom Übereinkommen bezeichnete anwendbare Recht ist auch dort massgebend, wo nach Artikel 5 des Übereinkommens dieses nicht anzuwenden ist oder wo nach Artikel 13 des Übereinkommens keine Verpflichtung zur Anerkennung eines Trusts besteht. |