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Art. 156
IV. Sonderanknüpfungen 1. Ansprüche aus öffentlicher Ausgabe von Beteiligungspapieren und Anleihen Ansprüche aus öffentlicher Ausgabe von Beteiligungspapieren und Anleihen aufgrund von Prospekten, Zirkularen und ähnlichen Bekanntmachungen können nach dem auf die Gesellschaft anwendbaren Recht oder nach dem Recht des Staates geltend gemacht werden, in dem die Ausgabe erfolgt ist. |