Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
|
Art. 159
4. Haftung für ausländische Werden die Geschäfte einer Gesellschaft, die nach ausländischem Recht gegründet worden ist, in der Schweiz oder von der Schweiz aus geführt, so untersteht die Haftung der für sie handelnden Personen schweizerischem Recht. |