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Art. 171
2. Anfechtungsklage 1 Die Anfechtungsklage untersteht den Artikeln 285–292 SchKG148. Sie kann auch durch die ausländische Konkursverwaltung oder durch einen dazu berechtigten Konkursgläubiger erhoben werden. 2 Massgebend für die Berechnung der Fristen nach den Artikeln 285–288a und 292 SchKG ist der Zeitpunkt der ausländischen Konkurseröffnung.149 149 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3263; BBl 2017 4125). |