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Art. 186
VII. Zuständigkeit 1 Das Schiedsgericht entscheidet selbst über seine Zuständigkeit. 1bis Es entscheidet über seine Zuständigkeit ungeachtet einer bereits vor einem staatlichen Gericht oder einem anderen Schiedsgericht hängigen Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien, es sei denn, dass beachtenswerte Gründe ein Aussetzen des Verfahrens erfordern.182 2 Die Einrede der Unzuständigkeit ist vor der Einlassung auf die Hauptsache zu erheben. 3 Das Schiedsgericht entscheidet über seine Zuständigkeit in der Regel durch Vorentscheid. 182 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (Schiedsgerichtsbarkeit. Zuständigkeit), in Kraft seit 1. März 2007 (AS 2007387; BBl 2006 46774691). |