Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht
(IPRG)


Open article in different language:  FR
Art. 189a187

4. Be­rich­ti­gung, Er­läu­te­rung und Er­gän­zung

 

1 Ha­ben die Par­tei­en nichts an­de­res ver­ein­bart, kann je­de Par­tei beim Schieds­ge­richt in­nert 30 Ta­gen seit Er­öff­nung des Ent­scheids be­an­tra­gen, dass die­ses Re­dak­ti­ons- und Rech­nungs­feh­ler im Ent­scheid be­rich­tigt, be­stimm­te Tei­le des Ent­scheids er­läu­tert oder einen er­gän­zen­den Schieds­ent­scheid über An­sprü­che fällt, die im Schieds­ver­fah­ren zwar gel­tend ge­macht wur­den, im Ent­scheid aber nicht be­han­delt wor­den sind. In­nert glei­cher Frist kann das Schieds­ge­richt von sich aus ei­ne Be­rich­ti­gung, Er­läu­te­rung oder Er­gän­zung vor­neh­men.

2 Der An­trag hemmt die Rechts­mit­tel­fris­ten nicht. Be­züg­lich des be­rich­tig­ten, er­läu­ter­ten oder er­gänz­ten Teils des Ent­scheids läuft die Rechts­mit­tel­frist von Neu­em.

187 Ein­ge­fügt durch Ziff. 1 des BG vom 19. Ju­ni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163).

BGE

150 III 238 (4A_603/2023) from 25. März 2024
Regeste: Art. 189a sowie Art. 190 Abs. 2 lit. d und e IPRG; Erläuterung und Berichtigung, verfahrensrechtlicher Ordre public, Gehörsanspruch. Erläuterung und Berichtigung von internationalen Schiedsentscheiden (E. 2). Nichteinhaltung der Frist von 30 Tagen ab Eröffnung des Schiedsentscheids gemäss Art. 189a Abs. 1 IPRG bedeutet keinen Verstoss gegen den formellen Ordre public (E. 3). Zu einem nicht offensichtlich unbegründeten oder unzulässigen Erläuterungsgesuch ist der Gegenpartei das rechtliche Gehör zu gewähren (E. 2.4). Verletzung im vorliegenden Fall (E. 4).

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden