Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht
(IPRG)


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Art. 190a191

2. Re­vi­si­on

 

1 Ei­ne Par­tei kann die Re­vi­si­on ei­nes Ent­scheids ver­lan­gen, wenn:

a.
sie nach­träg­lich er­heb­li­che Tat­sa­chen er­fährt oder ent­schei­den­de Be­weis­mit­tel fin­det, die sie im frü­he­ren Ver­fah­ren trotz ge­hö­ri­ger Auf­merk­sam­keit nicht bei­brin­gen konn­te; aus­ge­schlos­sen sind Tat­sa­chen und Be­weis­mit­tel, die erst nach dem Schieds­ent­scheid ent­stan­den sind;
b.
ein Straf­ver­fah­ren er­ge­ben hat, dass durch ein Ver­bre­chen oder ein Ver­ge­hen zum Nach­teil der be­tref­fen­den Par­tei auf den Schieds­ent­scheid ein­ge­wirkt wur­de; ei­ne Ver­ur­tei­lung durch das Straf­ge­richt ist nicht er­for­der­lich; ist das Straf­ver­fah­ren nicht durch­führ­bar, so kann der Be­weis auf an­de­re Wei­se er­bracht wer­den;
c.
ein Ab­leh­nungs­grund ge­mä­ss Ar­ti­kel 180 Ab­satz 1 Buch­sta­be c trotz ge­hö­ri­ger Auf­merk­sam­keit erst nach Ab­schluss des Schieds­ver­fah­rens ent­deckt wur­de und kein an­de­res Rechts­mit­tel zur Ver­fü­gung steht.

2 Das Re­vi­si­ons­ge­such ist in­nert 90 Ta­gen seit Ent­de­ckung des Re­vi­si­ons­grun­des ein­zu­rei­chen. Nach Ab­lauf von zehn Jah­ren seit Ein­tritt der Rechts­kraft des Ent­scheids kann die Re­vi­si­on nicht mehr ver­langt wer­den, aus­ser im Fal­le von Ab­satz 1 Buch­sta­be b.

191 Ein­ge­fügt durch Ziff. 1 des BG vom 19. Ju­ni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163).

BGE

148 III 436 (4A_69/2022) from 23. September 2022
Regeste: Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Revision eines Schiedsentscheids (Art. 190a IPRG); Tragweite eines Verzichts auf ein Rechtsmittel (Art. 192 IPRG). Die neuen gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Revision internationaler Schiedsentscheide, die am 1. Januar 2021 in Kraft getreten sind, gelten für nach diesem Datum beim Bundesgericht eingereichte Revisionsgesuche, selbst wenn der angefochtene Schiedsentscheid vor dem 1. Januar 2021 ergangen ist (E. 3). Gemäss Art. 192 Abs. 1 IPRG können die Parteien alle Rechtsmittel ausschliessen, die es ermöglichen, einen internationalen Schiedsentscheid beim Bundesgericht anzufechten, einschliesslich der Revision, vorbehalten bleibt der Fall von Art. 190a Abs. 1 lit. b IPRG. Ob eine Ausschlussklausel gemäss Art. 192 IRPG einzig als Verzicht auf die Beschwerde in Zivilsachen gilt oder ob sie sich auch auf die Revision bezieht, ist durch Auslegung zu ermitteln. Vorliegend umfasst die Verzichtsklausel auch den Auschluss der Revision, soweit diese auf dem in Art. 190a Abs. 1 lit. a IPRG vorgesehenen Grund beruht, dies angesichts des klaren Willens der Parteien, jeden Rechtsstreit den staatlichen Gerichten zu entziehen, auch wenn sie das Rechtsmittel der Revision in der besagten Klausel nicht explizit erwähnt haben (E. 4.3).

149 III 277 (4A_184/2022) from 8. März 2023
Regeste: Art. 190a IPRG; internationale Schiedsgerichtsbarkeit, Revisionsobjekt, Revisionsfrist. Der Revision nach Art. 190a IPRG zugängliche Entscheide (E. 3.2). Zulässiges Revisionsobjekt in einem Fall, in dem das Bundesgericht bereits eine Beschwerde gegen den schiedsgerichtlichen Zuständigkeitsentscheid beurteilt hat (E. 3.3). Grundsätze der Revision nach Art. 190a Abs. 1 lit. a IPRG sowie der Fristwahrung nach Art. 190a Abs. 2 IPRG (E. 4.1). Beurteilung des Zeitpunkts der Kenntnis des Revisionsgrundes in einem Fall, in dem sich die Gesuchstellerin auf ein neu ergangenes Gerichtsurteil einer Rechtsmittelinstanz beruft (E. 4.2 und 4.3).

 

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