Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
|
Art. 194
XII. Ausländische Schiedssprüche Für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gilt das New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958199 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. |