Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
|
Art. 199
3. Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen Für Begehren auf Anerkennung oder Vollstreckung ausländischer Entscheide, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, richten sich die Voraussetzungen der Anerkennung oder Vollstreckung nach diesem Gesetz. |