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Art. 199b201
2. Erbrecht Änderungen der Bestimmungen des 6. Kapitels über das anwendbare Recht gelten für Erbfälle, die nach ihrem Inkrafttreten eingetreten sind. Verfügungen von Todes wegen, die vor Inkrafttreten der jeweiligen Änderung errichtet worden sind und nach den vom neuen Recht bezeichneten Bestimmungen ungültig wären, unterstehen den vom bisherigen Recht bezeichneten Bestimmungen. Die Verfügungsfreiheit bestimmt sich jedoch stets nach den vom neuen Recht bezeichneten Bestimmungen. 201Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024330; BBl 2020 3309). |