Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht
(IPRG)

Art. 2

I. Im
All­ge­mei­nen

 

Sieht die­ses Ge­setz kei­ne be­son­de­re Zu­stän­dig­keit vor, so sind die schwei­ze­ri­schen Ge­rich­te oder Be­hör­den am Wohn­sitz des Be­klag­ten zu­stän­dig.