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Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht
(IPRG)

Art. 32

VI. Ein­tra­gung in die Zi­vil­stands­re­gis­ter

 

1 Ei­ne aus­län­di­sche Ent­schei­dung oder Ur­kun­de über den Zi­vil­stand wird auf­grund ei­ner Ver­fü­gung der kan­to­na­len Auf­sichts­be­hör­de in die Zi­vil­stands­re­gis­ter ein­ge­tra­gen.

2 Die Ein­tra­gung wird be­wil­ligt, wenn die Vor­aus­set­zun­gen der Ar­ti­kel 25–27 er­füllt sind.

3 Die be­trof­fe­nen Per­so­nen sind vor der Ein­tra­gung an­zu­hö­ren, wenn nicht fest­steht, dass im aus­län­di­schen Ur­teils­staat die ver­fah­rens­mäs­si­gen Rech­te der Par­tei­en hin­rei­chend ge­wahrt wor­den sind.