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Art. 37
IV. Name 1. Grundsatz 1 Der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht; der Name einer Person mit Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist. 2 Eine Person kann jedoch verlangen, dass ihr Name dem Heimatrecht untersteht. |