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Art. 38
2. Namensänderung 1 Für eine Namensänderung sind die schweizerischen Behörden am Wohnsitz des Gesuchstellers zuständig. 2 Ein Schweizer Bürger ohne Wohnsitz in der Schweiz kann bei der Behörde seines Heimatkantons eine Namensänderung verlangen. 3 Voraussetzungen und Wirkungen der Namensänderung unterstehen schweizerischem Recht. |