Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht
(IPRG)


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Art. 39

3. Na­mens­än­de­rung im Aus­land

 

Ei­ne im Aus­land er­folg­te Na­mens­än­de­rung wird in der Schweiz an­er­kannt, wenn sie im Wohn­sitz- oder im Hei­mat­staat des Ge­such­stel­lers gül­tig ist.

BGE

143 III 284 (5A_390/2016) from 17. Mai 2017
Regeste: Art. 32 IPRG; Eintragung einer ausländischen Entscheidung oder Urkunde über eine Geschlechtsumwandlung in die schweizerischen Zivilstandsregister. Die Geschlechtsumwandlung, die durch den Konsul eines ausländischen Staates in der Schweiz ausgesprochen wurde, kann in die schweizerischen Zivilstandsregister nicht eingetragen werden (E. 4 und 5).

150 III 34 (5A_391/2021) from 8. Juni 2023
Regeste: Art. 32, 27 Abs. 1, Art. 39, 40, 40a IPRG; Art. 39 ZGB; Art. 8 EMRK; Eintragung einer ausländischen Zivilstandsurkunde, Angabe des Geschlechts. Die Angabe des Geschlechts im schweizerischen Personenstandsregister kann nicht gestützt auf eine in Deutschland abgegebene Erklärung über die Streichung der Geschlechtsangabe aufgehoben werden (E. 3).

 

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