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Art. 41
V. Verschollenerklärung 1. Zuständigkeit und anwendbares Recht 1 Für die Verschollenerklärung sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am letzten bekannten Wohnsitz der verschwundenen Person zuständig. 2 Die schweizerischen Gerichte oder Behörden sind überdies für eine Verschollenerklärung zuständig, wenn hierfür ein schützenswertes Interesse besteht. 3 Voraussetzungen und Wirkungen der Verschollenerklärung unterstehen schweizerischem Recht. |