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Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht
(IPRG)

Art. 54

2. Feh­len ei­ner Rechts­wahl

a. Grund­satz

 

1 Ha­ben die Ehe­gat­ten kei­ne Rechts­wahl ge­trof­fen, so un­ter­ste­hen die gü­ter­recht­li­chen Ver­hält­nis­se:

a.
dem Recht des Staa­tes, in dem bei­de gleich­zei­tig ih­ren Wohn­sitz ha­ben, oder, wenn dies nicht der Fall ist,
b.
dem Recht des Staa­tes, in dem bei­de Ehe­gat­ten zu­letzt gleich­zei­tig ih­ren Wohn­sitz hat­ten.

2 Hat­ten die Ehe­gat­ten nie gleich­zei­tig Wohn­sitz im glei­chen Staat, so ist ihr ge­mein­sa­mes Hei­mat­recht an­wend­bar.

3 Hat­ten die Ehe­gat­ten nie gleich­zei­tig Wohn­sitz im glei­chen Staat und ha­ben sie auch kei­ne ge­mein­sa­me Staats­an­ge­hö­rig­keit, so gilt die Gü­ter­tren­nung des schwei­ze­ri­schen Rechts.