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Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht
(IPRG)

Art. 55

b. Wan­del­bar­keit und Rück­wir­kung bei Wohn­sitz­wech­sel

 

1 Ver­le­gen die Ehe­gat­ten ih­ren Wohn­sitz von ei­nem Staat in einen an­de­ren, so ist das Recht des neu­en Wohn­sitz­staa­tes rück­wir­kend auf den Zeit­punkt der Ehe­schlies­sung an­zu­wen­den. Die Ehe­gat­ten kön­nen durch schrift­li­che Ver­ein­ba­rung die Rück­wir­kung aus­sch­lies­sen.

2 Der Wohn­sitz­wech­sel hat kei­ne Wir­kung auf das an­zu­wen­den­de Recht, wenn die Par­tei­en die Wei­ter­gel­tung des frü­he­ren Rechts schrift­lich ver­ein­bart ha­ben oder wenn zwi­schen ih­nen ein Ehe­ver­trag be­steht.