Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht
(IPRG)

Art. 59

I. Zu­stän­dig­keit

1. Grund­satz

 

Für Kla­gen auf Schei­dung oder Tren­nung sind zu­stän­dig:

a.
die schwei­ze­ri­schen Ge­rich­te am Wohn­sitz des Be­klag­ten;
b.
die schwei­ze­ri­schen Ge­rich­te am Wohn­sitz des Klä­gers, wenn die­ser sich seit ei­nem Jahr in der Schweiz auf­hält oder wenn er Schwei­zer Bür­ger ist.