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Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht
(IPRG)

Art. 67

2. Hei­mat­zu­stän­dig­keit

 

Ha­ben die El­tern kei­nen Wohn­sitz und das Kind kei­nen ge­wöhn­li­chen Auf­ent­halt in der Schweiz, so sind die Ge­rich­te am schwei­ze­ri­schen Hei­mat­ort der Mut­ter oder des Va­ters für Kla­gen auf Fest­stel­lung oder An­fech­tung des Kin­des­ver­hält­nis­ses zu­stän­dig, wenn es un­mög­lich oder un­zu­mut­bar ist, die Kla­ge am Wohn­sitz der Mut­ter oder des Va­ters oder am ge­wöhn­li­chen Auf­ent­halt des Kin­des zu er­he­ben.