Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht
(IPRG)


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Art. 71

I. Zu­stän­dig­keit

 

1 Für die Ent­ge­gen­nah­me der An­er­ken­nung sind die schwei­ze­ri­schen Be­hör­den am Ge­burts­ort oder am ge­wöhn­li­chen Auf­ent­halt des Kin­des, so­wie die Be­hör­den am Wohn­sitz oder am Hei­mat­ort der Mut­ter oder des Va­ters zu­stän­dig.

2 Er­folgt die An­er­ken­nung im Rah­men ei­nes ge­richt­li­chen Ver­fah­rens, in dem die Ab­stam­mung recht­s­er­heb­lich ist, so kann auch der mit der Kla­ge be­fass­te Rich­ter die An­er­ken­nung ent­ge­gen­neh­men.

3 Für die An­fech­tung der An­er­ken­nung sind die glei­chen Ge­rich­te zu­stän­dig wie für die Fest­stel­lung oder An­fech­tung des Kin­des­ver­hält­nis­ses (Art. 66 und 67).

BGE

148 III 384 (5A_32/2021) from 1. Juli 2022
Regeste: Art. 32, 68, 70, 72, 73 IPRG; Art. 252 ZGB; Art. 8 EMRK; Eintragung einer georgischen Geburtsurkunde in das Personenstandsregister im Fall von Leihmutterschaft. Eine georgische Geburtsurkunde stellt keine ausländische Entscheidung im Sinne von Art. 70 IPRG dar (E. 4). Führen die in der Schweiz domizilierten Wunscheltern in Georgien eine Leihmutterschaft durch und ist schweizerisches Abstammungsrecht anwendbar, so entsteht das Kindesverhältnis zur Leihmutter von Gesetzes wegen mit der Geburt des Kindes (E. 5). Der Wunschvater, der im konkreten Fall Samenspender ist, kann das Kindesverhältnis durch Anerkennung herstellen und die Wunschmutter hat die Möglichkeit der Stiefkindadoption. Vereinbarkeit mit der EMRK (E. 6-8).

 

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