Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht
(IPRG)


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Art. 72

II. An­wend­ba­res Recht

 

1 Die An­er­ken­nung in der Schweiz kann nach dem Recht am ge­wöhn­li­chen Auf­ent­halt des Kin­des, nach des­sen Hei­mat­recht, nach dem Recht am Wohn­sitz oder nach dem Hei­mat­recht der Mut­ter oder des Va­ters er­fol­gen. Mass­ge­bend ist der Zeit­punkt der An­er­ken­nung.

2 Die Form der An­er­ken­nung in der Schweiz un­ter­steht schwei­ze­ri­schem Recht.

3 Die An­fech­tung der An­er­ken­nung un­ter­steht schwei­ze­ri­schem Recht.

BGE

148 III 384 (5A_32/2021) from 1. Juli 2022
Regeste: Art. 32, 68, 70, 72, 73 IPRG; Art. 252 ZGB; Art. 8 EMRK; Eintragung einer georgischen Geburtsurkunde in das Personenstandsregister im Fall von Leihmutterschaft. Eine georgische Geburtsurkunde stellt keine ausländische Entscheidung im Sinne von Art. 70 IPRG dar (E. 4). Führen die in der Schweiz domizilierten Wunscheltern in Georgien eine Leihmutterschaft durch und ist schweizerisches Abstammungsrecht anwendbar, so entsteht das Kindesverhältnis zur Leihmutter von Gesetzes wegen mit der Geburt des Kindes (E. 5). Der Wunschvater, der im konkreten Fall Samenspender ist, kann das Kindesverhältnis durch Anerkennung herstellen und die Wunschmutter hat die Möglichkeit der Stiefkindadoption. Vereinbarkeit mit der EMRK (E. 6-8).

149 III 370 (5A_81/2022) from 12. Mai 2023
Regeste: Art. 32 i.V.m. Art. 27 Abs. 1, Art. 73 Abs. 1, Art. 199 IPRG; Eintragung einer deutschen Geburtsurkunde und Kindesanerkennung in das Zivilstandsregister; Ordre public-Vorbehalt. Die Anerkennung und Nachbeurkundung einer in Deutschland im Jahre 1967 erfolgten Kindesanerkennung, die nach einer Änderung im deutschen Recht ein Kindesverhältnis zum Vater herstellt, verstösst nicht gegen den schweizerischen Ordre public (E. 3).

 

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