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Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht
(IPRG)

Art. 76

2. Hei­mat­zu­stän­dig­keit

 

Ha­ben die ad­op­tie­ren­de Per­son oder die ad­op­tie­ren­den Ehe­gat­ten kei­nen Wohn­sitz in der Schweiz und ist ei­ner von ih­nen Schwei­zer Bür­ger, so sind die Ge­rich­te oder Be­hör­den am Hei­mat­ort für die Ad­op­ti­on zu­stän­dig, wenn es un­mög­lich oder un­zu­mut­bar ist, die Ad­op­ti­on an ih­rem Wohn­sitz durch­zu­füh­ren.